Regeln
Veteranenfahrzeuge müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen sowie optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein. Veteranenfahrzeuge werden in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder zur Verhinderung von Standschäden im Strassenverkehr eingesetzt. Deren Halter betreiben für die Erhaltung solcher Fahrzeuge als Zeugen ihrer Zeit einen beträchtlichen Aufwand. Aus diesem Grund rechtfertigen sich - unter Wahrung der Verkehrs- und Betriebssicherheit - gewisse Ausnahmeregelungen, die der besonderen Verwendung und der Bedeutung von Veteranenfahrzeugen als technisches Kulturgut Rechnung tragen.
Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren;
- die Fahrzeuge dürfen nur für rein private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten gegen Entgelt, die öffentlich angeboten werden und solche, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt. Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Verwendungsbeschränkungen im Fahrzeugausweis eintragen (z. B. die zulässige Anzahl Mitfahrer beschränken)
- die Fahrzeuge dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen; die jährliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich ca. 2000 - 3000 km (bzw. ca. 50 bis 60 Betriebsstunden) beschränkt;
- sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen;
- sie müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein, wobei Gebrauchsspuren, die auch bei sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden.
Anhänger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen Gründen besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen). Das Zugfahrzeug ist im Fahrzeugausweis einzutragen.
Für die Beurteilung der Anforderungen betr. ursprünglichen Ausführung sowie Zustand können zusätzliche Unterlagen, beispielsweise eine FIVA ID-Card verlangt werden.
Féderation Suisse des Véhicules Anciens - www.fsva.ch
u.a. Antragsformular für FIVA ID-Card
Die Kantone entscheiden anlässlich einer Nachprüfung, ob die erwähnten Voraussetzungen gegeben sind. Im Fahrzeugausweis wird "Veteranenfahrzeug" als Ziffer 180 mit dem Datum der Erteilung des Veteranenstatus und der dannzumalige Kilometerstand (bzw. die Betriebsstunden) eingetragen. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird der Veteranenstatus entzogen.
- Die Nachprüfungsintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf 6 Jahre ausgedehnt werden (Abweichung von Art. 33 VTS).
- Ein Wechselschild oder ein Wechselschilderpaar kann für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt werden (Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VW).
- Die Kantone können Ausnahmen von den 1932 bzw. 1933 in Kraft getretenen Bestimmungen gewähren für Veteranenfahrzeuge, die damals bereits im Verkehr standen, wenn sonst der historische Wert des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt würde. Auflagen, die zur Gewährleistung der Verkehrs- und betriebssicheren Verwendung verfügt werden, sind im Fahrzeugausweis einzutragen.
- Ein Höchstgeschwindigkeitszeichen ist nicht erforderlich (Abweichung von Art. 117 Abs. 2 VTS).
- Eine Heckmarkierungstafel (Anh. 4 Ziff. 10 VTS) ist nicht erfordertich.
- Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bzw. Datenaufzeichnungsgeräten befreit (Abweichung von Art. 100 Abs. 1 Bst. b VTS).
- Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl von mehr als neun Personen (inkl. Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten, sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV 1 ausgenommen (Abweichung von Art, 3 Abs. 1 Bst. b ARV 1).